Antrag "Die Mandatsnachfolge gemäß § 47 Landtagswahlgesetz"
Der Antrag soll folgende Konstellation und deren rechtliche Behandlung abklären: Ein bei Landtagswahlen erfolgreicher Listenbewerber fällt aus, sein Listenersatzbewerber ebenfalls. Nun stellt sich die Frage, ob der dann grundsätzlich zum Zuge kommende nächste Listenbewerber auch dann als „ausfallend“ im Sinne des Gesetzes gilt, wenn er aus anderen Gründen (Direktmandat oder als anderweitiger Listenersatzbewerber) bereits ein Mandat innehat und deshalb in der Folge dessen Listenersatzbewerber das zu vergebende Mandat erhielte. Die einschlägige Formulierung im Gesetz erscheint nicht eindeutig, weshalb besagte Konstellation sowie die Ansicht der Landesregierung hierzu klärungsbedürftig ist.
Eingegangen: 29.10.2024 / Ausgegangen: 29.11.2025